BFH-anhängig seit 20.02.2023
X R 10/22
Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Verein
Rechtsfrage: Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben: Sind Beiträge an eine nicht der Versicherungsaufsicht unterliegende Solidargemeinschaft als Vorsorgeaufwendungen anzuerkennen?
Hinweise:
Zulassung durch BFH
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen
11 K 3144/15
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