Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG sind - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Beiträge für eine Absicherung im Krankheitsfall an einen Sozialversicherungsträger als Sonderausgaben absetzbar.
Dies gilt gleichermaßen für Beiträge an einen inländischen wie an einen ausländischen Sozialversicherungsträger. Ob es sich bei dem ausländischen Empfänger von Krankenversicherungsbeiträgen um einen Sozialversicherungsträger handelt, ist in der Praxis mitunter schwer zu ermitteln.
Wie das BMF mitgeteilt hat, konnte bei der Europäischen Kommission in Erfahrung gebracht werden, dass seit dem 01.05.2010 ein zentrales elektronisches Verzeichnis existiert, in dem alle Behörden, Träger, Verbindungsstellen und Verwaltungen in den Mitgliedstaaten, den EWR-Ländern und der Schweiz aufgeführt sind, die für bestimmte Leistungen im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zuständig sind.
Das öffentliche Verzeichnis der europäischen Institutionen der sozialen Sicherheit (EESSI) ist unter folgendem Link zugänglich:
http://ec.europa.eu/employment_social/social-security-directory/welcome.seam?cid=109205_amp;_langld=de
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