Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist verfassungskonform. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.
Der Kläger ist Vater einer Tochter und lebt von der Kindsmutter dauernd getrennt. Der ausschließliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter. Die Tochter gehörte im Jahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Es wurde das sog. Residenzmodell praktiziert. Der Kläger leistete keinen Ehegattenunterhalt. Die Tochter besuchte einen Kindergarten sowie einen Hort nach der Einschulung; die Beiträge hierfür zahlte die Kindesmutter unbar. Der Kläger erstattete der Klägerin den jeweiligen monatlichen hälftigen Betrag. Im Jahr 2020 beantragte der Kläger, die von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu berücksichtigen.
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