Ausgabe 34/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 24.08.2022
BMF-Schreiben v. 02.08.2022 - IV B 8 - S 2303/19/10004 :001

Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung

Einkünfte aus einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung von Rechten unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug. Bei der grenzüberschreitenden Auftragsentwicklung von Software werden regelmäßig Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer durch einen ausländischen Auftragnehmer entwickelten Software überlassen. Eine (zivilrechtliche) Übertragung des Urheberrechts an der Software ist nach deutschem Recht ausgeschlossen (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG).

Bei Verträgen über die Entwicklung von Software, auf die deutsches Recht Anwendung findet (zur Anwendbarkeit deutschen Rechts vgl. §§ 120 bis 122 UrhG, insbesondere § 121 Abs. 1 UrhG), kann je nach Gestaltung des Vertrags und dessen tatsächlicher Umsetzung eine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bestehen. Anwendungsvoraussetzung für § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach "§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 EStG " vorliegen (zum Vorliegen inländischer Einkünfte bei Software siehe BMF-Schreiben v. 27.10.2017, IV C 5 - S 2300/12/10003 :004, BStBl I 2017, 1448).

Angesprochen werden vor allem folgende Sachverhalte:

  • Softwareauftragsentwicklung im Rahmen eines Dienstvertrags,
  • Softwareauftragsentwicklung im Rahmen eines Werkvertrags mit Einräumung umfassender, exklusiver, zeitlich und räumlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software,