Sofern eine Vereinbarung über einen Technologie- oder Know-how-Transfer geschlossen wurde und hierüber auch Zahlungen an eine ausländische Gesellschaft geflossen sind, besteht grundsätzlich eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (2007) - ob der Transfer letztendlich stattgefunden hat, ist nicht relevant.
Zwischen einer deutschen GmbH und einer ungarischen Kapitalgesellschaft bestand eine Vereinbarung über den Austausch von Informationen zur Herstellung eines pharmazeutischen Produkts. Die deutsche GmbH wollte durch diese Vereinbarung in die Lage versetzt werden, einzig und exklusiv dieses Produkt herstellen zu können. Letztendlich kam es zwar zu ersten Zahlungen, eine Herstellung des Produkts bzw. die Durchführung der Vereinbarung war aber einerseits wegen der ausbleibenden Wirkung und andererseits wegen der Insolvenz des ungarischen Unternehmens nicht mehr möglich. Das Finanzamt forderte nun per Haftungsbescheid den nicht abgeführten Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (2007), was strittig war.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|