Der Kläger erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus der Vermietung eines Mobilheims. Hierbei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das seit 1997 auf einer gemieteten Parzelle auf einem Campingplatz steht. Das mit einem Fahrgestell versehene Mobilheim liegt auf Gehwegplatten aus Beton. Es verfügt über Versorgungsanschlüsse für Wasser, Gas und Strom sowie über einen Kanalisationsanschluss. Streitig war, ob die (isolierte) Veräußerung dieses Mobilheims nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG der Besteuerung unterlag.
Dies hat der BFH zunächst im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit folgenden Erwägungen verneint:
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