Ausgabe 11/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 13.03.2014
BMF-Schreiben v. 31.01.2014 - IV D 3 - S 7170/07/10011

Steuerbefreiung bei ähnlichen Heilberufen

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist abhängig von der Qualifikation des Leistenden. Unproblematisch ist dies bei den in der Vorschrift aufgezählten Heilberufen (z.B. Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker). Darüber hinaus sind auch andere "ähnliche heilberufliche Tätigkeiten" steuerbefreit. Bislang ging das BMF davon aus, dass für die Steuerbefreiung die Verleihung des entsprechenden Berufstitels erforderlich sei.

Nunmehr schließt sich das BMF der Rechtsprechung des BFH an (vgl. Urt. v. 07.02.2013 - V R 22/12, BStBl II 2014, 126). Danach ist es bei einem Podologen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG ausreichend, dass er die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen mit Erfolg abgelegt hat. Das BMF überträgt die Rechtsprechung auf alle in Abschn. 4.14.4 Abs. 11 UStAE aufgeführten Berufsgruppen (z.B. Logopäden, Diätassistenten, Masseure etc.). Nunmehr ist es ausreichend, wenn sie die nach dem jeweiligen Berufszulassungsgesetz vorgesehene staatliche Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.

Hinweis

Diese Grundsätze gelten nur für die nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsfachberufe. Für Ärzte dürfte damit weiterhin die Approbation entscheidend sein.