Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist abhängig von der Qualifikation des Leistenden. Unproblematisch ist dies bei den in der Vorschrift aufgezählten Heilberufen (z.B. Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker). Darüber hinaus sind auch andere "ähnliche heilberufliche Tätigkeiten" steuerbefreit. Bislang ging das BMF davon aus, dass für die Steuerbefreiung die Verleihung des entsprechenden Berufstitels erforderlich sei.
Nunmehr schließt sich das BMF der Rechtsprechung des BFH
an (vgl. Urt. v. 07.02.2013 - V R 22/12, BStBl II 2014,
Diese Grundsätze gelten nur für die nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsfachberufe. Für Ärzte dürfte damit weiterhin die Approbation entscheidend sein. |
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