Vermietet die spätere Erblasserin, die wegen ihrer Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung lebt, ihre Wohnung für einen festen Zeitraum von vier Jahren, so verliert die Wohnung dadurch nicht zwangsläufig die Eigenschaft als Familienheim i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Kann die Erbin wegen der Vermietung für einen festen Zeitraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in die Wohnung (Familienheim) einziehen, so schließt dieser Umstand nicht zwangsläufig aus, dass sie die Wohnung trotzdem noch unverzüglich i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zur Selbstnutzung bestimmen kann.
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