Ausgabe 38/2015
Thema der Woche vom 15.09.2015
BFH, Urt. v. 23.06.2015 - II R 39/13

Steuerbefreiung für Familienheim bei Erbauseinandersetzung

Mit Urteil vom 23.06.2015 (II R 39/13) hatte der BFH über die Steuerbefreiung für ein Familienheim zu entscheiden, bei welchem die Selbstnutzung durch den Erben erst verspätet begann bzw. die Teilung des Nachlasses im Rahmen der Erbauseinandersetzung zeitlich erst nach der Sechsmonatsfrist der Finanzverwaltung erfolgte. Grundsätzlich muss der Erbe für die Erlangung der Steuerbefreiung jedoch unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Erbfall in das Familienheim einziehen. Der BFH entschied gegen die Ansicht der Finanzverwaltung: Im vorliegenden Fall war es unbeachtlich, dass die Erbauseinandersetzung außerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgte.

BFH, Urt. v. 23.06.2015 - II R 39/13

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt im Erbfall der Übergang eines bebauten Grundstücks auf Kinder des Erblassers steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall selbst gewohnt hat oder hieran aus zwingenden Gründen gehindert war und der Erwerber das Gebäude (sog. Familienheim) unverzüglich selbst nutzt. Außerdem darf die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen.
  • Bei einer Teilung des Nachlasses zwischen den Erben ist es möglich, begünstigtes Vermögen auf einen Miterben im Tausch gegen nicht begünstigtes Vermögen aus demselben Erbfall zu übertragen.