Mit Urteil vom 23.06.2015 (II R 39/13) hatte der BFH über die Steuerbefreiung für ein Familienheim zu entscheiden, bei welchem die Selbstnutzung durch den Erben erst verspätet begann bzw. die Teilung des Nachlasses im Rahmen der Erbauseinandersetzung zeitlich erst nach der Sechsmonatsfrist der Finanzverwaltung erfolgte. Grundsätzlich muss der Erbe für die Erlangung der Steuerbefreiung jedoch unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Erbfall in das Familienheim einziehen. Der BFH entschied gegen die Ansicht der Finanzverwaltung: Im vorliegenden Fall war es unbeachtlich, dass die Erbauseinandersetzung außerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgte.
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