Ausgabe 45/2022
Erbschaft-/Schenkungsteuer Aktuell vom 09.11.2022
FG Münster, Urt. v. 19.08.2022 - 3 K 2935/20 Erb, vorl. n. rkr.

Steuerbefreiung für historischen Grundbesitz

Grundbesitz wird in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang dem Zweck der Volksbildung nutzbar gemacht i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG, wenn er zumindest zeitweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, indem zumindest zeitweise der Zugang zu privaten Räumen einer interessierten Öffentlichkeit ermöglicht wird. Die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG ist nur dann zu gewähren, wenn eine gewisse Zeitnähe zwischen dem Erwerbszeitpunkt - in der Regel dem Besteuerungsstichtag - und dem Zeitpunkt der Nutzbarmachung zu Zwecken der Forschung oder der Volksbildung besteht. Hierbei ist einerseits eine Nutzbarmachung des Objekts nicht bereits innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Erwerbs erforderlich, andererseits reicht eine Nutzbarmachung erst nach zehn Jahren nicht aus. Der Maßstab für eine solche Zeitnähe ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls.

FG Münster, Urt. v. 19.08.2022 - 3 K 2935/20 Erb, vorl. n. rkr.