Die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG umfasst auch eine nachträgliche, im zeitlichen Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens eingetretene Wertänderung der Gegenleistung für den Verkauf von Anteilen, welcher dinglich noch im Geltungszeitraum des Anrechnungsverfahrens verwirklicht wurde (entgegen BMF-Schreiben v. 28.04.2003, BStBl I 2003,
Im zu entscheidenden Sachverhalt veräußerte eine Kapitalgesellschaft im Jahr 1997 Aktien und versteuerte den hieraus resultierenden Gewinn im selben Jahr im Rahmen des damals geltenden Anrechnungsverfahrens. Im Nachgang dazu ergab sich seitens der klagenden Veräußerin im Jahr 2007 aufgrund eines Gerichtsbeschlusses ein höherer Kaufpreisanspruch, wonach diese zusätzliche 2 Mio. EUR erhielt. Diesen (zusätzlichen/ nachträglichen) Betrag unterwarf die Klägerin der Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 2 KStG.
Eine Betriebsprüfung führte allerdings beim zuständigen Finanzamt zu der Auffassung, dass der zusätzliche Veräußerungsgewinn nicht im Jahr 2007, sondern im Jahr 1997 zu erfassen sei - und damit auch dem Anrechnungsverfahren unterläge. Denn die nachträgliche Kaufpreiserhöhung wirke auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.
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