Ausgabe 31/2022
Erbschaft-/Schenkungsteuer Aktuell vom 03.08.2022
FG München, Urt. v. 16.02.2022 - 4 K 249/21, NZB (Az. beim BFH: II B 25/22)

Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG

Dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG grundsätzlich nur für inländische Gebietskörperschaften, nicht aber für ausländische Gebietskörperschaften gilt, es sei denn, es ist in Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen etwas anderes geregelt, verstößt nicht gegen Unionsrecht. Eine Bevorzugung inländischer gegenüber ausländischen Gemeinden ist eine aus Gründen des Gemeinwohls erlaubte Ungleichbehandlung.

FG München, Urt. v. 16.02.2022 - 4 K 249/21, NZB (Az. beim BFH: II B 25/22)

Die Klägerin ist eine österreichische Gemeinde. Sie ist hälftiger Miterbe nach der verstorbenen Frau E. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt folgte dem nicht und setzte die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 22.07.2020 fest. Der eingelegte Einspruch wurde abgewiesen.