Dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG grundsätzlich nur für inländische Gebietskörperschaften, nicht aber für ausländische Gebietskörperschaften gilt, es sei denn, es ist in
Die Klägerin ist eine österreichische Gemeinde. Sie ist hälftiger Miterbe nach der verstorbenen Frau E. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt folgte dem nicht und setzte die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 22.07.2020 fest. Der eingelegte Einspruch wurde abgewiesen.
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