Die OFD Frankfurt/M. hat ihre Verfügungen zu Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG und zu steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26a EStG aktualisiert (Vfg. v. 01.08.2013 - S 2245 A - 2 - St 213, S 2121 A - 32 - St 213). Die Verfügungen erläutern die Grundzüge des § 3 Nr. 26, 26a EStG.
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zu insgesamt 2.400 ı (bis 2012: 2.100 ı) im Jahr steuerfrei. Einnahmen aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten sind nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu insgesamt 720 ı im Jahr steuerfrei.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2013
wurde der Betrag von 175 ı bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen
Kassen in Anlehnung an die neue Übungsleiterpauschale in § 3 Nr.
26 EStG auf 200 ı erhöht (R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3,
4 und 8 LStÄR 2013). Die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
ist in R 3.26 |
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