Steuerbegünstigte
gemeinnützige Zwecke aus Verwaltungssicht
Das BMF hat mit Schreiben
vom 17.01.2012 (IV A 3 - S 0062/08/10007-12/IV C 4 - S 0171/07/0038-007)
den AEAO im Hinblick auf gemeinnützige Zwecke (§§ 51 bis 68AO)
angepasst und auf 30 Seiten aktuelle Gesetzesänderungen wie das
JStG 2009 und das JStG 2010, BFH-Urteile und Verwaltungsanweisungen
berücksichtigt. In einigen Punkten hat sich die bisherige Verwaltungsauffassung
geändert. Einer der wichtigsten Aspekte des BMF-Schreibens ist
die Aufgabe der sog. Geprägetheorie.
Aktuelle Änderungen
Eine Körperschaft
mit steuerbegünstigten Zwecken im Ausland muss jetzt den sog. strukturellen
Inlandsbezug nach § 51 Abs. 2AO erfüllen, indem entweder im Ausland
natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland gefördert werden oder
die Tätigkeit auch zur Verbesserung des Ansehens Deutschlands im
Ausland beitragen kann. Dieser Inlandsbezug hat insbesondere keine Auswirkung
auf Inhalt und Umfang der in den §§ 52 bis 54AO beschriebenen
förderungswürdigen Zwecke, so dass mit der Prüfung des Inlandsbezugs
keine zusätzliche Prüfung der Tätigkeit verbunden ist. Ausländische
Einrichtungen müssen nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt
sind.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "STEUER-TELEX" abrufen.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.