Ausgabe 7/2012
Thema der Woche vom 16.02.2012

Steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke aus Verwaltungssicht

Das BMF hat mit Schreiben vom 17.01.2012 (IV A 3 - S 0062/08/10007-12/IV C 4 - S 0171/07/0038-007) den AEAO im Hinblick auf gemeinnützige Zwecke (§§ 51 bis 68 AO) angepasst und auf 30 Seiten aktuelle Gesetzesänderungen wie das JStG 2009 und das JStG 2010, BFH-Urteile und Verwaltungsanweisungen berücksichtigt. In einigen Punkten hat sich die bisherige Verwaltungsauffassung geändert. Einer der wichtigsten Aspekte des BMF-Schreibens ist die Aufgabe der sog. Geprägetheorie.

Aktuelle Änderungen

  • Eine Körperschaft mit steuerbegünstigten Zwecken im Ausland muss jetzt den sog. strukturellen Inlandsbezug nach § 51 Abs. 2 AO erfüllen, indem entweder im Ausland natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit auch zur Verbesserung des Ansehens Deutschlands im Ausland beitragen kann. Dieser Inlandsbezug hat insbesondere keine Auswirkung auf Inhalt und Umfang der in den §§ 52 bis 54 AO beschriebenen förderungswürdigen Zwecke, so dass mit der Prüfung des Inlandsbezugs keine zusätzliche Prüfung der Tätigkeit verbunden ist. Ausländische Einrichtungen müssen nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.