Ausgabe 4/2021
Thema der Woche vom 27.01.2021
BMF-Schreiben v. 14.01.2020 - IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006

Steuerbegünstigung bei energetischen Sanierungen nach § 35c EStG

Die Voraussetzungen der Förderung nach § 35c EStG

Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben vom 14.01.2021 ausführlich zur Anwendung von § 35c EStG Stellung genommen und hierzu Einzelfragen zur steuerlichen Förderung von energetischen Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden durch zahlreiche Beispiele sowie durch eine im Anhang aufgeführten Liste der förderfähigen Maßnahmen beantwortet; hier sei noch der Hinweis gegeben, dass die Liste nicht abschließend ist.

Nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG werden ausschließlich nachfolgende Maßnahmen gefördert, wenn diese durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des Fachunternehmens sowie 50 % der Kosten für den Energieberater sind begünstigungsfähig, wenn diese durch den Steuerpflichtigen beauftragt wurden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35c EStG ist anhand einer Bescheinigung des Fachunternehmens nachzuweisen (siehe BMF-Schreiben v. 31.03.2020 - ).