Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben vom 14.01.2021 ausführlich zur Anwendung von § 35c EStG Stellung genommen und hierzu Einzelfragen zur steuerlichen Förderung von energetischen Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden durch zahlreiche Beispiele sowie durch eine im Anhang aufgeführten Liste der förderfähigen Maßnahmen beantwortet; hier sei noch der Hinweis gegeben, dass die Liste nicht abschließend ist.
Nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG werden ausschließlich nachfolgende Maßnahmen gefördert, wenn diese durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden:
Auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des Fachunternehmens sowie 50 % der Kosten für den Energieberater sind begünstigungsfähig, wenn diese durch den Steuerpflichtigen beauftragt wurden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35c EStG ist anhand einer Bescheinigung des Fachunternehmens nachzuweisen (siehe BMF-Schreiben v. 31.03.2020 - ).
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