Ausgabe 36/2014
Sonstiges Aktuell vom 04.09.2014
BFH, Beschl. v. 08.05.2014 - VII B 41/13, NV

Steuerberaterprüfung: Keine Verpflichtung, Aufsichtsarbeiten zu anonymisieren

Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB bestimmt die zuständige Steuerberaterkammer, ob die Aufsichtsarbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind. Diese Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

BFH, Beschl. v. 08.05.2014 - VII B 41/13, NV

Kurzfassung

Zum einen schreibt das StBerG in den Vorschriften über die Steuerberaterprüfung die Vergabe von Kennzahlen für Aufsichtsarbeiten nicht vor. Zum anderen ist höchstrichterlich geklärt, dass der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit ein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten nicht gebietet. Durch den Wegfall der Anonymität bestehen - wenn überhaupt - nur geringe Gefahren für die Chancengleichheit. Deshalb ist selbst in Fällen, in denen für Prüfungsarbeiten Kennzahlen vergeben werden könnten, dies gleichwohl von Verfassungs wegen nicht geboten. Solange - wie im Streitfall - entweder das anonymisierte oder das nicht anonymisierte Prüfungsverfahren bei allen Prüflingen einheitlich durchgeführt wird, ist die Chancengleichheit nicht beeinträchtigt.