Steuerberatungsgebühren für die von den Erben in Auftrag
gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung
zur gesonderten Feststellung nach § 157 i.V.m. § 151 BewG sind
unter Berücksichtigung der den Erben unmittelbar durch den Erbfall
treffenden, von der späteren Verwaltung und Verwertung des Nachlasses
unabhängigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer
Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten zum Abzug
zugelassen. Das Gleiche gilt, wenn Kosten eines Gutachtens für
die Ermittlung des gemeinen Werts beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und
bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen und
vom Erwerber getragen worden sind (BFH, Urt. v. 19.06.2013 - II
R 20/12, BStBl II 2013,
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