Ausgabe 38/2014
Erbschaft-/Schenkungsteuer Aktuell vom 18.09.2014
FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 04.06.2014 - S 3900 - 28 - V A 6, S 3810 - 21 - V A 6

Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens

Steuerberatungsgebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i.V.m. § 151 BewG sind unter Berücksichtigung der den Erben unmittelbar durch den Erbfall treffenden, von der späteren Verwaltung und Verwertung des Nachlasses unabhängigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten zum Abzug zugelassen. Das Gleiche gilt, wenn Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Werts beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen und vom Erwerber getragen worden sind (BFH, Urt. v. 19.06.2013 - II R 20/12, BStBl II 2013, 738). Der Abzug dieser Kosten ist nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen, soweit zum Erwerb (teilweise) steuerbefreites Vermögen gehört.