Ungeachtet der Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots durch die neuere Rechtsprechung des Großen Senats des BFH stellen Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn die Steuererklärungspflicht auch auf dem Vorhandensein von Einkünften aus Gewerbebetrieb beruht.
Kurzfassung
Die Klägerin erzielt als Apothekerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die das Finanzamt für die Streitjahre 2006 bis 2010 gesondert feststellte. Bei einer Außenprüfung wurde ermittelt, dass in den als Betriebsausgaben gebuchten Steuerberatungskosten auch Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen enthalten waren. Den beim Wohnsitzfinanzamt abgegebenen Einkommensteuererklärungen waren jeweils die Anlagen KAP und GSE sowie die Anlagen V (2006 bis 2008), R (2006 und 2007, 2010), K, AUS (2006 bis 2008) und SO (außer 2010) beigefügt; sie enthielten u.a. auch Angaben zu Sonderausgaben und haushaltsnahen Dienstleistungen.
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