Der BHF hat in seinem Urt. v. 28.02.2023 entschieden, dass auch die von einem Fernwärmenetzbetreiber selbst genutzte Menge an Energieerzeugnissen, welche zum Ausgleich von Wärmeverlusten verheizt wurde, begünstigungsfähig nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG ist. Das gilt selbst dann, wenn der Wärmeverlust aufgrund von Dritten bezogener Wärme ausgeglichen werden muss. Das Hauptzollamt sowie die Vorinstanz, das FG Baden-Württemberg, waren der Ansicht, die Energieerzeugnisse seien nicht als speziell für den Ausgleich des Wärmeverlustes verwendet worden.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag für Energieerzeugnisse gewährt, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 EnergieStG versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.d. §
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