Mit Urteil vom 26.06.2019 -
Mit diesem Urteil hat der BFH entschieden, die Steuerentstehung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG sei nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Eine Teilleistung i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Der nationale Begriff der Teilleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG entspreche zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter" handele. Eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung sei ausgeschlossen.
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