Das Konzept der Abgeltungsteuer beruht auf einem Steuerabzug an der Quelle, wodurch die Einkommensteuer des Gläubigers seit dem 01.01.2009 grundsätzlich abgegolten ist (§ 43 Abs. 5 EStG). Hiervon ausgenommen sind Kapitaleinkünfte, die aufgrund der Subsidiaritätsregel des § 20 Abs. 8 EStG zu anderen Einkunftsarten gehören. Sie unterliegen zwar auch der Abgeltungsteuer. Diese wird aber anschließend über die Veranlagung wie eine Steuervorauszahlung angerechnet.
Obwohl die Kapitalerträge i.d.R. nicht mehr in die Veranlagung gehören, müssen die Banken dem Gläubiger auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen, die die erforderlichen Angaben nach § 32d EStG enthält (BMF-Schreiben v. 09.10.2009 - IV C 1 - S 2401/08/10001). Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs oder Vorlage einer NV-Bescheinigung. Die Bescheinigung ist z.B. notwendig, um die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Gewinne bei einer Bank mit den negativen Kapitaleinnahmen bei einem anderen Institut verrechnen zu können. Gleiches gilt für vorgetragene Verlustvorträge gem. § 23 EStG.
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