Der Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) führt in der Regel zu einer gewerblichen Betätigung i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG. Das gilt gleichermaßen auch für erzielte Veräußerungsgewinne bei einem Verkauf der PV-Anlage. Nach allgemeinen Grundsätzen setzt das Vorliegen eines Gewerbebetriebs voraus, dass eine
Häufig stellen sich in der Praxis jedoch Abgrenzungsfragen, ob Einkünfte aus PV-Anlagen, die im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder mit Vermietungseinkünften stehen, als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind.
Im Rahmen der Abgrenzung zu Einkünften aus Land und Forstwirtschaft geht die Finanzverwaltung stets dann von gewerblichen Einkünften aus, wenn die PV-Anlage an ein Versorgungsnetz angeschlossen ist und die Erzeugung für den eigenen Betrieb nicht überwiegt (vgl. R 15.5 Abs. 11 und 12 EStR).
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