Ausgabe 3/2016
Thema der Woche vom 21.01.2016
BFH, Urt. v. 23.09.2015 - V R 4/15

Steuerermäßigung bei Beförderung mit Taxen durch Subunternehmer?

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist u.a. die Beförderung von Personen im Nahverkehr mit Taxen grundsätzlich nur mit 7 % bei der Umsatzsteuer zu versteuern. Was in diesem Zusammenhang unter Taxen zu verstehen ist, erläutert der Gesetzgeber nicht weiter. Eine Definition des Verkehrs mit Taxen findet sich in § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Es handelt sich um die Beförderung von Personen mit Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer muss eine entsprechende Genehmigung nach § 2 i.V.m. § 46 PBefG bzw. Taxikonzession haben, um überhaupt Personenbeförderungen vornehmen zu dürfen. Ob dieses Genehmigungserfordernis auch für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in jedem Fall erforderlich ist, hat der BFH nunmehr klargestellt. Außerdem wird geklärt, wie sich andere Verstöße gegen das PBefG für die Steuerermäßigung auswirken.

BFH, Urt. v. 23.09.2015 - V R 4/15

Ausgangssachverhalt

In dem Sachverhalt hatte eine GmbH (Klägerin) mehrere Genehmigungen für den für den (Gelegenheits-)Verkehr mit Mietwagen nach § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 . Sie verfügte allerdings nicht über eine einzige Taxikonzession nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1 PBerfG. Der Betrieb von Taxen im Stadtgebiet war ihr daher nicht erlaubt.