Bei der Entlastung der Einkommensteuer wegen gezahlter Erbschaftsteuer nach § 35b EStG kommt es auf den Grund der Erbschaftsteuer an. Nur Erwerbe von Todes wegen können bei der Steuerermäßigung berücksichtigt werden.
Strittig ist die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35b EStG für das Jahr 2011. Der Kläger musste nach dem Verkauf von geerbten GmbH-Anteilen Erbschaftsteuer i.H.v. über 28.000 € zahlen. Wegen in die Bemessungsgrundlage eingeflossener Vorerwerbe berücksichtigte das Finanzamt eine Steuerermäßigung nach § 35b EStG nur i.H.v. ca. 4.500 €; der Kläger wollte jedoch einen Betrag von ca. 11.000 € berücksichtigt wissen.
Die Klage wurde vom FG Düsseldorf abgewiesen. Grundsätzlich kann auf Antrag die Einkommensteuer nach § 35b EStG entlastet werden, wenn geerbte Vermögensgegenstände der Erbschaftsteuer unterlegen haben und daraus nach dem Erbfall Einkünfte generiert werden (vgl. BFH, Urt. v. 07.12.1990 - X R 72/89, BStBl II 1991, 350 zur richtigen Auslegung des Gesetzes). Das war im Streitfall auch gegeben, da im Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile eine Versteuerung nach § 17 EStG erfolgt ist.
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