Ausgabe 10/2017
Thema der Woche vom 07.03.2017
FG Münster, Urt. v. 31.01.2017 - 15 K 3998/15 U

Steuerfestsetzung gegenüber einem Bauträger bei § 13b UStG

Im Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10 hatte der BFH entschieden, dass bei Bauträgern grundsätzlich § 13b UStG nicht anwendbar ist. Daher haben auf der Grundlage dieser Rechtsprechung viele Bauträger bereits Erstattungsanträge gestellt. Jetzt hat sich das FG Münster in einem aktuellen Urteil vom 31.01.2017 mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen die BFH-Rechtsprechung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung und damit im erstmaligen Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die Finanzverwaltung hat in dem konkreten Verfahren die Nichtanwendung des § 13b UStG von der Zahlung der Umsatzsteuer an den Subunternehmer abhängig gemacht.

FG Münster, Urt. v. 31.01.2017 - 15 K 3998/15 U

Ausgangssachverhalt

Die Klägerin ist eine Bauträgerin, die zu dem alleinigen Zweck gegründet wurde, auf einem bestimmten Grundstück Eigentumswohnungen sowie dazugehörige Garagen zu errichten und später zu veräußern. Im dritten Quartal 2013 bezog die Klägerin Bauleistungen von anderen im Inland ansässigen Unternehmen. Die Bauleistungen standen im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnungen sowie der Garagen.