Ausgabe 46/2018
Thema der Woche vom 15.11.2018
BFH, Urt. v. 27.09.2018 - V R 45/16

Steuerforderungen in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

Immer wieder stellt sich bei umsatzsteuerlichen Thematiken im Rahmen von Insolvenzverfahren die Frage, wie diese zu behandeln sind. In einem aktuellen Urteil des BFH ging es um die Frage, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmt wird. Im Urteilsfall handelte es sich um ein Verfahren der Eigenverwaltung.

BFH, Urt. v. 27.09.2018 - V R 45/16

Rechtlicher Rahmen

  • Steuerforderungen des Finanzamts können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur nach den Regeln des Insolvenzrechts geltend gemacht werden. Das Insolvenzrecht hat nach Maßgabe des § 251 Abs. 2 Satz 1 AO Vorrang vor den steuerrechtlichen Regelungen. Hier ist dann zu unterscheiden, ob es sich aus der Sicht des Gläubigers um eine sog. Insolvenzforderung oder um eine Masseforderung handelt.
  • Eine Masseforderung ist vorab in vollem Umfang aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, Insolvenzforderungen können indes lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden, es erfolgt ggf. nur eine quotale Begleichung.