Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Dazu gehört auch die buchmäßige Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers nach § 17c UStDV. Wenn dabei Fehler unterlaufen, versagt die Finanzverwaltung regelmäßig die Steuerbefreiung. Jetzt hat sich der BFH (Urt. v. 21.01.2015 - XI R5/13) mit der Frage der Zulässigkeit und den allgemeinen Voraussetzungen innergemeinschaftlicher Lieferungen auseinandergesetzt.
Der Ausgangssachverhalt
Der Klägerin handelt mit hochwertigen Weinen als Groß- und Einzelhändler. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 behandelte sie Anzahlungen aus sieben Rechnungen als steuerfrei. Den Anzahlungen sollten innergemeinschaftliche Lieferungen an den F-Fonds, UK, zugrunde liegen. Der Fonds selbst war eine nach dem Recht der Cayman Islands gegründete und in das dortige Handelsregister eingetragene GmbH. Gegenstand des Fonds war die Geldanlage in hochwertige Weine.
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