Eine Lieferung von Gegenständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb eines Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben worden sind, kann nicht steuerbefreit werden, es sei denn, diese Lieferung ist in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Kurzfassung
Der EuGH hat sich mit der Steuerfreiheit der Lieferung von sog. Zytostatika (Krebsmedikamente) auseinandergesetzt. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist das Klinikum Dortmund. Dort wurden Krebspatienten im Rahmen der Chemotherapie behandelt. Die an die Patienten verabreichten zytostatischen Medikamente wurden von der Krankenhausapotheke des Klinikums nach ärztlicher Verordnung für jeden Patienten individuell hergestellt.
Zwischen der Klägerin und der Finanzverwaltung ist unstreitig, dass die Abgabe der Präparate bei einer stationären Behandlung steuerfrei ist. Streitig ist, ob die Abgabe der Medikamente auch im Rahmen einer ambulanten Behandlung steuerfrei ist. Dabei wurden die Zytostatika von einem Arzt verabreicht, der innerhalb des Klinikums selbständig tätig war.
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