Ausgabe 4/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 23.01.2014
BMF-Schreiben v. 22.11.2013 - IV D 3 - S 7172/13/10001

Steuerfreiheit der Berufsbetreuer, Vormünder und Ergänzungspfleger

Durch das AmtshilfeRLUmsG wurden die Leistungen der Berufsbetreuer mit Wirkung zum 01.07.2013 steuerfrei gestellt (§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG). Ebenso steuerfrei sind die Leistungen der Vereinsbetreuer und der Betreuungsvereine. Auch die Leistungen der Vormünder und Ergänzungspfleger sind steuerfrei (§ 4 Nr. 25 Buchst. c UStG).

Für Leistungen durch Berufsbetreuer bzw. Betreuungsvereine sind die Leistungen ggf. auch schon vor dem Stichtag 01.07.2013 steuerfrei (vgl. vorstehenden Beitrag zur Steuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers, BFH, Urt. v. 16.10.2013 - XI R 19/11, NV). Der Unternehmer kann sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

Telextipp

Bei der Berufung auf die MwStSystRL kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG vorliegen, soweit Rechnungen mit Steuerausweis ausgegeben wurden.

BMF-Schreiben v. 22.11.2013 -