Durch das AmtshilfeRLUmsG wurden die Leistungen der Berufsbetreuer mit Wirkung zum 01.07.2013 steuerfrei gestellt (§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG). Ebenso steuerfrei sind die Leistungen der Vereinsbetreuer und der Betreuungsvereine. Auch die Leistungen der Vormünder und Ergänzungspfleger sind steuerfrei (§ 4 Nr. 25 Buchst. c UStG).
Für Leistungen durch Berufsbetreuer bzw. Betreuungsvereine sind die Leistungen ggf. auch schon vor dem Stichtag 01.07.2013 steuerfrei (vgl. vorstehenden Beitrag zur Steuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers, BFH, Urt. v. 16.10.2013 - XI R 19/11, NV). Der Unternehmer kann sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
Bei der Berufung auf die MwStSystRL kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG vorliegen, soweit Rechnungen mit Steuerausweis ausgegeben wurden. |
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