NV: Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gem. § 3b EStG steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, (tarif-)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Die nach § 3b EStG erforderliche Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird hierdurch nicht aufgehoben (Bestätigung von BFH, Urt. v. 17.06.2010 - VI R 50/09, BStBl II 2011,
NV: Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt nicht voraus, dass der Bruttolohn in Abhängigkeit von den zu begünstigten Zeiten geleisteten Tätigkeiten variabel ausgestaltet sein muss.
Der BFH hat die Steuerfreiheit der Zuschläge nach § 3b EStG - wie bereits im Grundsatzurteil vom 09.06.2021 - VI R 16/19 (BStBl II 2021, 936) - auch im Streitfall auf der Basis folgender Grundsätze bejaht:
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