FG Köln, Urt. v. 22.11.2021 - 6 K 1902/19, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 4/22)
Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags
Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 % aufgestockt hat. Ungeschriebene Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG ist, dass die persönlichen Voraussetzungen gem. § 2 AltTZG erfüllt sind, der Arbeitnehmer sich somit noch nicht im Ruhestand befindet. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG müssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den sie geleistet werden.
FG Köln, Urt. v. 22.11.2021 - 6 K 1902/19, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 4/22)
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