Die Steuerbefreiung für die Seeschifffahrt nach § 8 Abs. 1 UStG fristet ein etwas exotisches Dasein. Die Vorschrift befreit auf der Vorstufe grundsätzlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die für die kommerzielle Seeschifffahrt bestimmt sind. Dazu muss die Leistung im Regelfall an einen Betreiber eines Seeschiffs oder die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger erfolgen. Zur Lieferung eines Wasserfahrzeugs selbst stellt das BMF nunmehr Folgendes klar: Die Lieferung ist auch steuerfrei, wenn nicht an den Betreiber unmittelbar geliefert wird. Es reicht aus, wenn das Schiff durch den Abnehmer an den entsprechenden Betreiber oder die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger überlassen wird. Den Nachweis muss der Lieferer führen. Ansonsten gilt die Steuerbefreiung nicht auf Vorstufen.
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