Die vollständige Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 6 EStG greift insbesondere auch dann ein, wenn die Leistung nicht aus inländischen, sondern aus ausländischen Mitteln, d.h. aus öffentlichen Mitteln irgendeines Staates, auch von Drittländern, bezogen wird.
Die Kläger wurden im Jahr 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Angehöriger der Streitkräfte der USA und im Einsatz körperlich schwer geschädigt worden, so dass er seitdem behindert ist. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen erhielt er eine Invaliditätsentschädigung. Die Höhe hing vom Grad der erlittenen Beeinträchtigungen ab. Seine vorherige Tätigkeit hatte keinen Einfluss. In der Einkommensteuererklärung 2020 berücksichtigte das Finanzamt diese Zahlungen nach dem Progressionsvorbehalt zur Ermittlung des Steuersatzes. Nach Ansicht der Kläger ist der Progressionsvorbehalt nicht anwendbar, da die Zahlungen nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei seien.
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