Nach § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Stipendien u. a., dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Mit Urteil in BStBl II 2015,
Die OFD nimmt mit teilweise ausführlicher Begründung zur steuerlichen Behandlung folgernder Stipendien Stellung:
Heisenbergprogramm
Das Stipendium ist nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, da es einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag übersteigt (vgl. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG). Die Einnahmen sind den Einkünften aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit zuzurechnen.
Stipendien der Max-Planck-Förderstiftung
Da die Butenandt-Stipendien den Heisenberg-Stipendien inhaltlich entsprechen, ist eine Besteuerung in gleicher Weise durchzuführen.
Förderprogramm "Junges Kolleg" der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften
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