Ausgabe 24/2017
Thema der Woche vom 15.06.2017
BFH, Urt. v. 30.03.2017 - IV R 13/14

Steuergeschenke und Geschenke sind gleich zu behandeln

Bestimmte Aufwendungen hat der Gesetzgeber vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Vor allem im Bereich der Repräsentationsaufwendungen finden sich diese Betriebsausgabenausschlüsse. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht auch ein Abzugsverbot für Geschenke an Empfänger, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Nicht abzugsfähig sind danach Aufwendungen für Geschenke, wenn diese pro Wirtschaftsjahr und Zuwendungsempfänger die Grenze von 35 € überschreiten.

Der BFH hat jetzt entschieden, dass eine solche Zuwendung auch die Übernahme der Versteuerung für den Zuwendungsempfänger sein kann. Damit liegen dann regelmäßig zwei Zuwendungen an denselben Empfänger vor.

BFH, Urt. v. 30.03.2017 - IV R 13/14

Ausgangssachverhalt

Bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens handelt es sich um eine KG, die Veranstaltungen im künstlerisch-kulturellen Bereich durchführt. Ihre Einkünfte erzielte sie im Wesentlichen aus dem Verkauf von Eintrittskarten, die sie über Vorverkaufsstellen vertrieb.

Sie überließ an ihre Kunden Freikarten zur Pflege der Geschäftsbeziehung. Dabei beachtete sie das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zunächst nicht. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde dies allerdings nachgeholt. Die Prüferin schätzte im Einvernehmen mit der Klägerin den nicht absehbaren Aufwand, der auf die entsprechenden Freikarten entfiel.