Wird von minderjährigen Kindern mit dem Einzelunternehmen des Vaters, einem Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, eine atypisch stille Gesellschaft begründet und schenkt der Vater den Kindern jeweils die stille Einlage, sind die im Schenkungsweg gewährten Beteiligungen an der (atypisch) stillen Gesellschaft nebst Einlage für die Kinder i.S.v. § 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Gesellschaftsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit daher weder der Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers noch einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
So lässt sich das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 23.05.2013 - 1 K 1568/07 zusammenfassen, mit dem sich das FG gegen die Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 28.11.1973 - I R 101/72, BStBl II 1974, 289) stellt.
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