Das BMF hat Stellung genommen zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass. Das BMF-Schreiben vom 30.06.2021 ersetzt das Schreiben vom 21.11.1994 (IV B 2 - S 2145 - 165/94).
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG können Bewirtungskosten, die auch im Rahmen einer Bewirtung von Geschäftsfreunden auf Arbeitnehmer entfallen, lediglich in Höhe von 70 % der als angemessen anzusehenden Aufwendungen abgezogen werden.
Ein geschäftlicher Anlass ist insbesondere dann gegeben, wenn Geschäftsbeziehungen zu den bewirteten Personen bestehen oder angebahnt werden sollen. Auch die Bewirtung von Besuchern des Betriebs, z.B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung als geschäftlich veranlasst (EStR 4.10 Abs. 6).
Nicht anerkannt werden hingegen
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