Im aktuell vom BFH entschiedenen Fall bezog ein Obergerichtsvollzieher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beschäftigte in seinem Geschäftsbetrieb auf eigene Kosten drei Büroangestellte, seine Ehefrau, seine Tochter und eine Fremdkraft. Mit seiner Ehefrau hatte der Obergerichtsvollzieher mehrere Arbeitsverträge abgeschlossen, aufgrund derer sie verschiedene Bürotätigkeiten erledigen sollte. Nach dem letzten Arbeitsvertrag sollte die Ehefrau nur noch geringfügig beschäftigt sein und Registraturtätigkeiten, Postausgang, Telefondienst sowie Abwicklung des Publikumsverkehrs während seiner Abwesenheit übernehmen. Im Arbeitsvertrag wurde eine regelmäßig monatlich zu erbringende Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Eine feste Dienstzeit war nach § 5 des Arbeitsvertrags nicht festgelegt. Im Rahmen einer späteren Änderungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die geleisteten Arbeitsstunden zu dokumentieren sind.
Die Eheleute wurden zusammen veranlagt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung brachte der Obergerichtsvollzieher die ihm für die Beschäftigung der Ehefrau, der Tochter und der Fremdkraft entstandenen Personalkosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten in Abzug.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|