Gehen Immobilien im Rahmen der Erbfolge oder der vorweggenommenen Erbfolge z.B. auf die eigenen Kinder über, entstehen den Erwerbern regelmäßig keine Anschaffungskosten. Diese werden aber benötigt, um mögliche Abschreibungsbeträge (i.S.d. § 7 Abs.4 EStG i.V.m. § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 7) zu ermitteln, die sich als Werbungskosten steuermindernd im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung auswirken.
Liegen Erb- oder Schenkungsvorgänge vor, kommt deshalb regelmäßig die sog. "Fußstapfentheorie" (i.S.d. § 1922 BGB) zur Anwendung. Der Erbe bzw. Beschenkte tritt dadurch in die Rechtsstellung seines Vorgängers und übernimmt zugleich die historischen Anschaffungskosten sowie die Dauer der Abschreibung.
Durch die weiter anhaltende starke Wertentwicklung von Immobilien kommt es durch das beschriebene Vorgehen jedoch zu geringen Abschreibungsbeträgen. Liegt hingegen ein tatsächlicher und fremdüblicher neuer Anschaffungsvorgang vor, folgt eine neue Ermittlung der Abschreibungsbeträge und des Abschreibungszeitraums.
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