Ausgabe 9/2020
Thema der Woche vom 27.02.2020

Steuerliche Begünstigung der energetischen Sanierung nach § 35c EStG

Durch das Klimaschutzpaket kommt es in einigen Bereichen zu Mehrbelastungen durch die CO2-Bepreisung, etwa bei den Kraftstoffen, aber auch bei manchen Fahrzeugen, bei der Kfz-Steuer und bei der Luftverkehrssteuer. Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2886) beinhaltet jedoch auch Regelungen, die zu einer steuerlichen Entlastung führen.

Teil hiervon ist - neben der Erhöhung der Pendlerpauschale - die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Immobilien nach dem neuen § 35c EStG. Diese Regelung ist seit dem 01.01.2020 in Kraft und gilt für begünstigte Sanierungsmaßnahmen an begünstigungsfähigen Objekten, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden. Die Maßnahmen haben doppelten Entlastungscharakter: Einerseits wird für entsprechende Aufwendungen ein Abzug von der Steuerschuld ermöglicht, ähnlich wie man es bereits von § 35a EStG her kennt, andererseits kann durch die Maßnahmen selbst Energie eingespart werden. Flankierend hierzu wurden im Rahmen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom 02.01.2020 (BGBl I 2020, 3) die Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden definiert; auch die ESanMV findet ab dem 01.01.2020 Anwendung.