Das BMF-Schreiben vom 18.08.2009 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019 beantwortet Zweifels- und Auslegungsfragen zum InvStG durch die Regeln zur Abgeltungsteuer sowie die neueingefügten Vorschriften durch das Unternehmensteuerreformgesetz, die Jahressteuergesetze 2008 und 2009 sowie den zeitlichen Anwendungsbereich des § 18 InvStG. Nachfolgend werden die für die Praxis wichtigen Aspekte vorgestellt.
Für vom Investmentvermögen erzielte und ausgeschüttete Erträge gelten 2009 grundsätzlich die gleichen Besteuerungsfolgen wie bei der Direktanlage. Es wird aber weiter daran festgehalten, dass die Fondserträge unabhängig von der Art der Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen, sofern es sich nicht um Betriebseinnahmen handelt oder die Erträge etwa bei Riester- und Rürup-Sparverträgen zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG gehören.
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