Treuhandverhältnisse dienen in der Praxis oftmals der - zulässigen - Verschleierung von Eigentümer- bzw. Gesellschafterstellungen. Steuerrechtlich haben sie allerdings keine Bedeutung, da sämtliche Wirtschaftsgüter stets dem Treugeber zuzurechnen sind. Noch schwieriger wird die Behandlung eines Treuhandverhältnisses, wenn eine Umwandlung hinsichtlich der treuhänderisch gehaltenen Anteile erfolgt.
Gerade bei Personengesellschaften führt dies zu der Frage, ob überhaupt eine Mitunternehmerschaft vorliegt, da der Treugeber alle Anteile in sich vereinigt. Wird also eine GmbH in eine KG umgewandelt, führt dies - rein steuerlich - zur Verneinung der Existenz der KG.
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