Die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Familienleistungsausgleich sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2012 neu geregelt worden. Die bisher in § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 EStG festgelegte Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 ı entfällt; für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen eigene Einkünfte und Bezüge ab dem VZ 2012 unbeachtlich.
Stattdessen wird der Nachwuchs über 18 grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Eine Berücksichtigung darüber hinaus ist möglich, wenn das Kind einen der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist, wenn das Kind über § 32 Abs. 4 Nr. 2a bis 2d EStG berücksichtigt wird und
Diese Ausnahmeregel der Erwerbstätigkeit gilt nicht für Kinder bis 21, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind, und für behinderte Kinder.
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