Das BMF hat nun in einem siebenseitigen Schreiben auf die Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BFH (Beschl. v. 21.09.2009 - GrS 1/06) reagiert, wonach Aufwendungen sowohl aus beruflichem/betrieblichem als auch aus privatem Anlass grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nichtabziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Verhältnisse aufgeteilt werden können, wenn die beruflich veranlassten Anteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
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