Steuerliche Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister
Die Verwaltung hat im BMF-Schreiben vom 06.01.2014 (BStBl I 2014, 111) zu den steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister (Companies House) Stellung genommen. Tz. 06 dieses Schreibens, die die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Restgesellschaft betrifft, wurde wie folgt neu gefasst: "Zur Vertretung der im Inland entstandenen Restgesellschaft im Rechtsverkehr sind die Organe der im Ausland untergegangenen Gesellschaft nicht mehr befugt, weil mit dem Erlöschen der Gesellschaft die Funktion der Organe und infolgedessen auch deren Vertretungsmacht endete (BGH, Beschl. v. 22.11.2016 - II ZB 19/15). Das Finanzamt kann jedoch gegenüber der im Ausland gelöschten Limited, deren Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist, wirksam Steuerbescheide erlassen und diese auch an eine weiterhin im Handelsregister eingetragene Person, die aufgrund der Eintragung als für Willenserklärungen und Zustellungen an die Limited empfangsberechtigt gilt, bekannt geben, es sei denn, dem Finanzamt ist bekannt, dass die Empfangsberechtigung bereits erloschen ist (§ 15 i.V.m. § 13e Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist in geeigneten Fällen für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen.
-Schreiben v. -
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