Ausgabe 28/2011
Thema der Woche vom 14.07.2011

Steuerliche Neueinordnung des Arbeitszimmers bei gemischter Nutzung?

Durch das JStG 2010 wurde über eine Änderung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG die bis 2006 geltende Rechtslage beim häuslichen Arbeitszimmer wiederhergestellt. Der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Kosten der Ausstattung wird bis zur Höhe von 1.250 ı wieder zugelassen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 2007. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, sind die Aufwendungen unverändert in unbegrenzter Höhe absetzbar.

Vor diesem Hintergrund tritt nun ein neuer Aspekt in den Fokus. Seitdem der Große Senat des BFH (Beschl. v. 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) das strikte Aufteilungsverbot in § Nr. 1 Satz 1 bei gemischt veranlassten Aufwendungen aufgegeben hatte, lassen sich insbesondere gemischt veranlasste Reisekosten zu einem Teil den Werbungskosten/Betriebsausgaben und zu einem anderen Teil der Privatsphäre zuordnen, i.d.R. nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Ob diese Grundsätze auch auf den Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers übertragen werden können, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.