Schließen fremde Dritte einen Miet- oder Arbeitsvertrag, kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Interessengegensätze Leistung und Gegenleistung gegeneinander abgewogen sind. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen kann dies nicht ohne weitere Prüfung unterstellt werden. Die betreffenden Vereinbarungen müssen daraufhin geprüft werden, ob sie durch die Einkünfteerzielung oder den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich veranlasst sind. Allein aus den Vertragsinhalten lässt sich häufig nicht schließen, welche Einnahmen bzw. Ausgaben auf der Einkünfteerzielung beruhen und welche dem Privatbereich zuzurechnen sind.
Daher ist es gerechtfertigt, Verträge zwischen nahen Angehörigen nur anzuerkennen, soweit sie wie unter Fremden üblich ausgestaltet und abgewickelt werden, also einem Fremdvergleich standhalten. Dazu sind drei Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung von Bedeutung (vgl. auch H 4.8, 21.4 EStH):
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