Ausgabe 48/2008
Thema der Woche vom 27.11.2008

Steuerlicher Umgang mit dem abgekürzten Vertrags- und Zahlungsweg

Der BFH hatte mit Urteil vom 25.06.2008 entschieden, dass seine Rechtsprechung zum abgekürzten Zahlungsweg nicht auf Kreditverhältnisse anzuwenden sei (vgl. BFH, Urt. v. 25.06.2008 - X R 36/05). Grundsätzlich sind Aufwendungen aber auch dann bei den Einkünften abziehbar, wenn sie von einem Dritten bezahlt werden und er die Leistungen zuvor auch selbst in Auftrag gegeben hat (BFH v. 15.01.2008 - IX R 45/07, BStBl II 2008, 572 und v. 15.11.2005 - IX R 25/03, BStBl II 2006, 623).

Nachfolgend praktische Ausführungen zu den steuerlichen Grundsätzen, wann ein verkürzter Vertrags- und Zahlungsweg oder sonstiger Drittaufwand zu berücksichtigen ist.

Die aktuelle BFH-Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg bei Kreditverträgen

Nimmt ein Ehegatte als Schuldner ein Darlehen auf, um seinem Partner Mittel zur Verfügung zu stellen, und trägt er gegenüber der Bank die Schuldzinsen, liegt eigener Aufwand vor. Die neuere BFH-Rechtsprechung zur Aufwandszurechnung beim abgekürzten Vertragsweg führt hier nicht zur Anerkennung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, weil

  • der Ehegatte Zinsen aus seiner eigenen Verbindlichkeit zahlt und nicht für Rechnung seines Partners.