Ausgabe 8/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 20.02.2014
BFH, Urt. v. 12.12.2013 - VI R 47/12

Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen nach § 37b EStG

  1. Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S.d. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.
  2. Der Antrag auf Beiladung mehrerer tausend Steuerpflichtiger nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich, wenn das Finanzamt die Dritten dem FG nicht hinreichend konkret benennt. In diesem Fall kann die grundsätzlich zulässige Beiladung unterbleiben.
BFH, Urt. v. 12.12.2013 - VI R 47/12

Kurzfassung

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben; Entsprechendes gilt nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.