Die Achillesferse der innergemeinschaftlichen Lieferung sind die Nachweise, die die UStDV verlangt. Das Gesetz unterscheidet dabei in §§ 17a bis 17c UStDV zwischen dem Beleg- und Buchnachweis. Kern des Buchnachweises ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, mit der vor allem die Unternehmereigenschaft des Abnehmers belegt werden soll. Bislang wird in der Praxis aber noch unterschätzt, dass diese Nachweise auch relevant für das innergemeinschaftliche Verbringen sein können. Obwohl beim Verbringen keine Lieferung an einen anderen Unternehmer vorliegt, muss grundsätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegen. Damit wird in erster Linie der Nachweis erbracht, dass der Unternehmer auch steuerlich registriert ist. Damit wird vor allem die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat sichergestellt.
Der Einzelunternehmer Josef Plöckl erwarb im Jahr 2006 ein Kfz, das er seinem Unternehmensvermögen zuordnete. Am 20.10.2006 verschickte er das Fahrzeug nach Spanien an einen dort ansässigen Händler, um es in Spanien selbst zu verkaufen. Der Versand ist durch einen CMR-Frachtbrief belegt und insofern zwischen dem Kläger und dem Finanzamt unstreitig.
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